Jedoch könne der Beklagten eine absichtliche Täuschung nur vorgeworfen werden, wenn sie diesen selber ausgebaut oder um den Ausbau gewusst habe bzw. davon hätte wissen müssen. Für die Behauptung des Klägers, das Aufleuchten der Warnlampe des OBD-Systems (OBD = On-Board-Diagnose) weise auf das Fehlen des Dieselpartikelfilters hin, lägen keine Beweise vor. Wohl hätte das Aufleuchten der Warnlampe bei der Beklagten ein gewisses Misstrauen begründen können, es erscheine aber fraglich, ob sich allein aus dem Umstand, dass die Warnlampe aufgeleuchtet habe, ein eigentliches Wissen oder Wissenkönnen der Beklagten nachweisen liesse.