2. a) Die Vorinstanz verneinte eine absichtliche Täuschung. Sie führte im angefochtenen Urteil aus, dass anlässlich der von der F.________AG am 17. November 2014 (recte: 10. November, vgl. Vi-act. 1 S. 4; Vi-KB 9 und 10) durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass der Dieselpartikelfilter entfernt worden sei. Den Ausbau bestreite die Beklagte nicht. Jedoch könne der Beklagten eine absichtliche Täuschung nur vorgeworfen werden, wenn sie diesen selber ausgebaut oder um den Ausbau gewusst habe bzw. davon hätte wissen müssen.