1. Im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges Suzuki Grand Vitara 1.9 TDI verlangt der Kläger die Rückerstattung des Kaufpreises. Seinen Anspruch stützt er auf drei Rechtsgrundlagen, nämlich absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR, Gewährleistung nach Art. 197 ff. OR bzw. Art. 205 ff. OR sowie Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 23 f. OR. Kantonsgericht Schwyz 4