Mit Klageantwort vom 19. Oktober 2015 beantragte die Beklagte die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung der Klage (Vi-act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 9). Mit Urteil vom 29. Juni 2016 wies die Einzelrichterin die Klage ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 1‘407.05 (inkl. Spesen und 8 % MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).