{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c9208c339dcb469f7352fa1dd965181"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_28", "Checksum": "142962c3a796fd45bf4109fd96001991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:11", "Checksum": "fa78f2c2727b8397c0e36116541909a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\naa) Gemäss Art. 197 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die\nzugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche\noder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem\nvorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Abs. 1). Der\nVerkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2).\nEine zugesicherte Eigenschaft ist das Versprechen des Verkäufers, dass die\nKaufsache ein bestimmt umschriebenes, objektiv feststellbares Merkmal aufweist bzw. dass ihr ein solches fehlt. Die Zusicherung kann auch konkludent\nerfolgen (CHK-M. Müller-Chen, 3. A., N 14 und 15 zu Art. 197 OR). Soweit die\nEigenschaft einer Kaufsache eine Zusicherung darstellt, kann für diese die\nGewährleistung nicht gleichzeitig vollständig ausgeschlossen werden (CHK-M.\nMüller-Chen, N 8 zu Art. 199 OR).\n\nbb) Vorliegend ist strittig, welche Eigenschaften die Beklagte dem Kläger\nbezüglich des Suzuki Grand Vitara 1.9 TDI überhaupt zusicherte. Die Beklagte\nmachte in der Klagewort geltend, es sei einzig zugesichert worden, dass eine\nMotorfahrzeugkontrolle stattfinde, welche dann auch erfolgt sei (Vi-act. 7 S. 4).\nDamit bestritt sie, „die Behebung der Störung im Abgassystem“ zugesichert zu\nhaben. Dem Kaufvertrag kann eine solche Zusicherung nicht entnommen\nwerden, vielmehr findet sich unter dem Titel „Besondere Abmachungen“ einzig\nder Vermerk „Ab MFK“ (Vi-KB 2 S. 1). Der Kläger beliess es diesbezüglich bei\neiner pauschalen Behauptung, ohne diese zu substanziieren. Indessen hätten\nsich weitere Ausführungen zu diesem Beweisthema aufgedrängt, nachdem\nKantonsgericht Schwyz 19\n\ndem Kaufvertrag eine solche Zusicherung, wie sie der Kläger in den Raum\nstellte, gerade nicht zu entnehmen ist. Insbesondere tut der Kläger keine Umstände dar, aufgrund derer sich allenfalls eine konkludente Zusicherung ergeben würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang moniert, seine diesbezüglichen Beweise seien zu Unrecht nicht abgenommen worden (KG-act. 1\nS. 12), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zwar offerierte er in der Klage zu seiner Sachdarstellung der Ereignisse zwischen dem 29. September 2014 bis\nund mit dem 10. November 2014 u.a. die Befragung seines Vaters und seiner\nFreundin als Zeugen sowie die Parteibefragung (Vi-act. 1 S. 3 und 4). Jedoch\nist nicht ersichtlich, auf welche Einzeltatsachen sich die erwähnten Beweisofferten beziehen (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 16 zu Art. 152\nZPO). In Ermangelung einer hinreichenden Substanziierung und der Zuordnung der Beweismittel zu bestimmten Tatsachenbehauptungen war die Vorderrichterin nicht gehalten, weitere Beweise, insbesondere die Befragung der\nZeugen abzunehmen. Im Ergebnis vermochte der Kläger nicht zu beweisen,\ndass die Beklagte die „Behebung der Störung im Abgassystem“ zusicherte.\n\n4. Bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Grundlagenirrtums wies\ndie Vorderrichterin zutreffend darauf hin, dass, soweit sich der Käufer bzw. der\nKläger für die Gewährleistung, d.h. in casu die Nachbesserung und später die\nWandelung, entschied, er gleichzeitig den Vertrag nach Art. 31 OR genehmigte, so dass eine Irrtumsanfechtung ausscheidet (angefocht. Urteil E. 3.2 S. 5;\nBGE 127 III 83 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Es kann diesbezüglich auf die\nzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 45 Abs. 5\nJG). Die vom Kläger genannte Kommentarstelle von M. Müller-Chen ist dagegen nicht einschlägig (KG-act. 1 S. 16), da diese die sich hier nicht (mehr)\nstellende Frage behandelt, ob mit der Freizeichnung auch die Berufung auf\nGrundlagenirrtum ausgeschlossen werde (vgl. CHK-M. Müller-Chen, N 9 zu\nArt. 199 OR). Nachdem eine Berufung auf Grundlagenirrtum ohnehin ausscheidet, kann offen bleiben, ob er sich bezüglich des fehlenden Dieselparti-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nkelfilters überhaupt in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1\nZiff. 4 OR befand.\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser\nhat die Beklagte überdies angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert\nvon Fr. 10‘001.00 bis Fr. 20‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘100.00 bis\nFr. 3‘300.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 und festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der\nBerufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 Geb-\nTRA). Die Vorinstanz sprach der Beklagten aufgrund der von ihr eingereichten\nKostennote eine Entschädigung von Fr. 1‘407.05 zu (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST), was seitens der Parteien nicht beanstandet wurde. Ausgehend davon\nund dass die Beklagte eine zehnseitige Berufungsantwort einreichte, sowie in\nBeachtung der allgemeinen Bemessungsgrundsätze – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie\ndem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessenweise auf\nFr. 800.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und 8 % MWST);-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2016 bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Sie werden vom klägerischen Kostenvorschuss (Fr. 2‘000.00) bezogen.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.00\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n"}