{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c9208c339dcb469f7352fa1dd965181"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_28", "Checksum": "142962c3a796fd45bf4109fd96001991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nbb) Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich\nist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige\nmachen (Art. 201 Abs. 1 OR). Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte\nSache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der\nübungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 2 OR).\nDie zitierten Bestimmungen sind dispositiver Natur, sie können folglich durch\nParteiabrede geändert werden (BK-Giger, N 84 zu Art. 201 OR; CHK-M.\nMüller-Chen, 3. A., N 5 zu Art. 201 OR).\n\ncc) Davon machten die Parteien vorliegend unbestrittenermassen\nGebrauch. Massgebend ist daher Ziff. 6 lit. d AVB, wonach der Käufer\nallfällige Mängel innert einer Frist von acht Tagen nach Übergabe schriftlich\nmitzuteilen hat, unterlässt er dies, gilt die Kaufsache als genehmigt. Klar ist,\ndass die Frist von acht Tagen nach Übergabe am 23. Oktober 2014, d.h. dem\nTag der schriftlichen Mitteilung der Fehlerdiagnose, abgelaufen war. Es stellt\nsich die Frage, ob das Telefonat vom 14. Oktober 2014 als fristwahrend zu\nbetrachten ist. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass Mängel schriftlich\nmitzuteilen sind. Der Kläger betrachtet die Schriftlichkeit lediglich als\n„Beweisform“. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn die widerlegbare\nVermutung von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach bei einem Formvorbehalt\nvermutungsweise von einer Abschlussform auszugehen ist, findet keine\nAnwendung auf Erklärungen, die keine Rechtgeschäfte sind und den\nErklärenden nicht belasten, wie namentlich die Mängelrüge\n(Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,\nBand I, 10. A., Rz. 610). Folglich lässt sich die in casu vereinbarte\nSchriftlichkeit mit der Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR nicht umstossen,\nwobei der Kläger auch keine Umstände darlegte, welche dafür sprechen\nwürden, dass entgegen dem Wortlaut der AVB auch eine mündliche Rüge\nhinreichend wäre. Sodann kann der Beklagten kein Verstoss gegen Treu und\nGlauben vorgeworfen werden, da sie anlässlich des Telefonats\nanerkanntermassen eine schriftliche Fehlerdiagnose verlangte, sie mithin den\nKläger noch auf die schriftliche Rügepflicht hinwies. Damit aber ist die\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ntelefonische Mitteilung vom 14. Oktober 2014 nicht fristwahrend, folglich ist die\nschriftliche Zustellung der Fehlerdiagnose erst am 23. Oktober 2014, d.h.\nmehr als zehn Tage nach Übergabe des Fahrzeuges, verspätet.\n\ne) Schliesslich argumentiert der Kläger, der fehlende Dieselpartikelfilter sei\nein verdeckter Mangel, welcher mit dem Schreiben vom 17. November 2014\nentgegen der Vorinstanz noch rechtzeitig gerügt worden sei (KG-act. 1 S. 13).\n\naa) Bei verdeckten Mängeln wäre, wie die Beklagte in der Klageantwort zu\nRecht einwandte (Vi-act. 7 S. 5), Art. 201 Abs. 3 OR zu beachten. Demnach\nmüssen versteckte Mängel sofort nach der Entdeckung gerügt werden,\nwidrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.\nEntdeckt ist der Mangel, wenn er zweifelsfrei festgestellt ist. Hinsichtlich der\nDauer der Rügefrist wird eine solche von vier Tagen (inkl. Sonntag) noch als\nmit Art. 201 Abs. 3 OR vereinbar angesehen (CHK-M. Müller-Chen, 3. A., N\n23 zu Art. 201 OR mit Hinweis auf BGE 76 II 221 E. 3 und 98 II 191 E. 4; BK-\nGiger, N 81 f. zu Art. 201 OR, OR I-Honsell, 6. A., N 11 zu Art. 201 OR).\n\nbb) Vorliegend entdeckte der Kläger resp. die F.________AG den Mangel\nunbestrittenermassen am 10. November 2014. Der Kläger führte hierzu selbst\naus, er habe an jenem Tag bei der F.________AG einen Termin erhalten und\ndas Fahrzeug vorbeigebracht. Am Nachmittag habe ihm der Mechaniker\nmitgeteilt, dass beim Fahrzeug der Dieselpartikelfilter ausgeräumt worden sei\nbzw. fehle (Vi-act. 1 S. 4). Damit aber war dem Kläger die Tatsache des\nfehlenden Dieselpartikelfilters spätestens am Nachmittag des 10. November\n2014 bekannt. Dass diesbezüglich an jenem Datum noch Zweifel bestanden\nhätten bzw. das Fehlen des Filters nicht zweifelfrei festgestanden hätte, macht\nder Kläger zu Recht nicht geltend. Jedoch teilte der Kläger bzw. dessen\nRechtsschutzversicherung dies der Beklagten erst am 17. November 2017 mit\nund verlangte die Nachbesserung (Vi-act. 1 S. 4; vgl. Vi-KB 11\n[unvollständig]). Eine erst nach sieben Tagen erfolgte Mängelrüge erscheint\nKantonsgericht Schwyz 18\n\njedoch im Lichte der zitierten Lehre als verspätet; der Kläger tut denn auch\nkeine Gründe dar, weshalb ausnahmsweise eine spätere Rüge noch gültig\ngewesen wäre.\n\nf) Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe die Behebung der\nStörung im Abgassystem zugesichert, was die Vorderrichterin verkannt habe\n(KG-act. 1 S. 13; Vi-act. 1 S. 3).\n\n"}