{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c9208c339dcb469f7352fa1dd965181"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_28", "Checksum": "142962c3a796fd45bf4109fd96001991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:11", "Checksum": "fa78f2c2727b8397c0e36116541909a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\ncc) Vorliegend ist die Gebrauchstauglichkeit umstritten. Der Kläger brachte\nim Berufungsverfahren eine Bestätigung des Verkehrsamts Schwyz vom\n11. Juli 2016 bei, wonach im in Frage stehenden Fahrzeug gemäss\nTypengenehmigung 1SD6 22 ein Partikelfilter eingebaut sein müsse. Nur so\nkönne mit diesem Motor die für das Fahrzeug geltende Abgasnorm\neingehalten werden, also müsse für die Zulassung der Filter montiert sein\n(KG-act. 1/2). Unbesehen der Frage, ob es sich um ein zulässiges Novum\nhandelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Partikelfilter für die\nZulassung des Fahrzeuges erforderlich ist (vgl. Art. 71 Abs. 1 lit. b der\nVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum\nStrassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).\nIndessen bestreitet der Kläger nicht, mit dem Fahrzeug gut 1000 Kilometer\nzurückgelegt zu haben (vgl. unbestrittene Kilometerstände anlässlich der\nMotorfahrzeugkontrolle am 10. Oktober 2014 und am 10. November 2014; Vi-\nKB 9 und Vi-BB 2). Ausserdem handelt es sich um einen behebbaren Mangel\n(vgl. Vi-KB 10), etwas anderes wurde zumindest seitens der Parteien nicht\nbehauptet. Vor diesem Hintergrund kann höchstens von einer erschwerten\nGebrauchstauglichkeit gesprochen werden. Dass der Wagen gar nicht zum\nvorausgesetzten Gebrauch tauglich war, ist demgegenüber nicht erstellt, denn\nimmerhin darf ein Fahrzeug, dessen OBD-Warnlampe leuchtet,\nunbestrittenermassen noch gefahren werden, es ist lediglich innert einem\nMonat in die Garage zu bringen (vgl. Vi-BB 3).\n\ndd) Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Kaufgegenstand um\nein rund achtjähriges Occasionsfahrzeug mit einem Kilometerstand von rund\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n140‘000.00 handelte. Es ist gerichtsnotorisch, dass solche Fahrzeuge\nreparaturanfälliger sein könnten als ein- oder zweijährige Occasionen mit\nniedrigerem Kilometerstand. Vorliegend stellte der prüfende Experte des\nVerkehrsamts fest, dass die Warnlampe leuchtet. Der Kläger bestreitet nicht,\ndiesen Bericht bei Übernahme des Fahrzeuges nicht gekannt zu haben. Somit\naber musste der Kläger damit rechnen, dass sich hinsichtlich des\nAbgassystems ein allfälliges Problem ergeben könnte. Mithin kann nicht\ngesagt werden, der Dieselpartikelfilter, der schliesslich fehlte, stelle einen\nMangel dar, welcher gänzlich ausserhalb dessen lag, womit der Kläger hat\nrechnen müssen. Zwar hat auch als erstellt zu gelten, dass die\nReparaturkosten mit Fr. 4‘150.56 – die Beklagte bestritt diese erst im\nBerufungsverfahren und ist mit ihren diesbezüglichen Vorbringen mangels\nDarlegung einer Novenberechtigung nicht zu hören (vgl. KG-act. 7 S. 4 und\nKG-act. 7/4) – im Vergleich zum Kaufpreis des Fahrzeuges relativ hoch\nerscheinen. Allerdings legte der Kläger nicht dar, wie sich das Preis-\n/Leistungsverhältnis für das betreffende Fahrzeug gestaltete. Entsprechend\nkann er aus der Höhe der Reparaturkosten nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nIn Anbetracht dessen, dass der Kläger einerseits mit Mängeln im\nAbgassystem hat rechnen müssen und andererseits die\nGebrauchstauglichkeit nicht vollends aufgehoben wurde, erscheint es in einer\nGesamtwürdigung jedenfalls nicht unstatthaft, dass für den vorliegenden\nMangel die Gewährleistungspflicht wegbedungen wurde.\n\nee) Damit ist die Freizeichnung auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 UWG\nnicht unzulässig, da diese im Ergebnis mit der Regelung des\nObligationenrechts als Referenzsystem übereinstimmt bzw. das\nObligationenrecht die Wegbedingung der Gewährleistung genauso zulassen\nwürde. Betrachtet man zudem die Interessenlage der Parteien, so steht auf\nder einen Seite das Interesse des Klägers, anstatt eines Neuwagens ein\nkostengünstigeres Occasionsfahrzeug zu erwerben und auf der anderen Seite\ndasjenige der Beklagten, das Risiko von Ansprüchen aus Gewährleistung zu\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nminimieren. Insofern kann nicht grundsätzlich von einem Missverhältnis der\nInteressen gesprochen werden. Ebenso hat es der Käufer von\nOccasionsfahrzeugen in der Hand, das Fahrzeug entweder selber oder durch\neinen Dritten prüfen zu lassen. Auch legte der Kläger nicht dar, dass er\nzwingend darauf angewiesen gewesen sei, mit der Beklagten zu kontrahieren.\nDass das vorliegende Fahrzeug schliesslich im Vergleich zu Fahrzeugen\nderselben Kategorie und Qualität überteuert gewesen wäre und sich deshalb\neine Wegbedingung der Gewährleistung nicht rechtfertigte, machte der Kläger\nebenfalls nicht geltend.\n\nd) Weiter hält der Kläger dafür, dass die Vorderrichterin Art. 201 Abs. 1 und\nAbs. 2 OR unrichtig angewendet habe. Der Kläger resp. dessen Vater habe\nder Beklagten die Fehlerdiagnose bereits am 14. Oktober 2014 telefonisch\nmitgeteilt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Fehlerdiagnose\nschriftlich verlangt, weshalb der Kläger eine solche bestellt und diese der\nBeklagten am 23. Oktober 2014 zugestellt habe. Damit habe der Kläger den\nFehler am 14. Oktober 2014 aber rechtzeitig gerügt, wobei entgegen der\nschriftlich vereinbarten Rügepflicht auch eine mündliche Rüge genüge. Die\nBeklagte habe das Telefonat vom 14. Oktober 2014 nie in Frage gestellt (KGact. 1 S. 13 f.).\n\naa) Es ist unbestritten, dass der Kläger die Beklagte, einen Tag nach der\nAbholung des Fahrzeuges, am 11. Oktober 2014 telefonisch kontaktierte und\nmitteilte, dass die Warnlampe leuchte. Die Beklagte empfahl die Durchführung\neiner Fehlerdiagnose, welche am 13. Oktober 2014 erfolgte. Weiter ist erstellt,\ndass der Kläger die Fehlerdiagnose am 14. Oktober 2014 der Beklagten\ntelefonisch mitteilte und ihr diese auf deren Ersuchen am 23. Oktober 2014\nschriftlich zustellte.\n\n"}