{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c9208c339dcb469f7352fa1dd965181"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_28", "Checksum": "142962c3a796fd45bf4109fd96001991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ein arglistiges Verschweigen ist zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Feh-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine\nAufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus einem Ver-\ntrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. In welchem Masse die Parteien\neinander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt\nvon den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und\nKenntnissen der Beteiligten (BGer, Urteil 4A_538/2013 vom 19. März 2014\nE. 5.1). Der Verkäufer muss den Käufer nur dann aufklären, wenn er den\nMangel tatsächlich kennt. Der Haftungsausschluss bleibt gültig, wenn der Verkäufer nur darum nichts weiss, weil er sich (grob-)fahrlässig verhalten hat\n(CHK-M. Müller-Chen, 3. A., N 5 zu Art. 199 OR; BK-Giger, N 46 zu Art. 199\nOR).\n\nbb) Wie bereits unter E. 2/d/bb vorstehend ausgeführt, ist nicht erstellt, dass\ndie Beklagte um das Fehlen des Dieselpartikelfilters wusste oder hätte wissen\nmüssen. Da auf Seiten der Beklagten diesbezüglich keine Kenntnis unterstellt\nwerden kann, bestand auch keine Aufklärungspflicht. Ob die Beklagte in Bezug auf die leuchtende Warnlampe allenfalls fahrlässig handelte, kann offen\nbleiben, da Fahrlässigkeit keine Arglist begründet.\n\nc) Der Kläger hält dafür, der Ausschluss der Gewährleistung gemäss Ziff. 6\nlit. a AVB sei unlauter und mithin unwirksam, da der Konsument nicht damit\nrechnen müsse, dass der Verkäufer bei fehlender Gebrauchstauglichkeit keine\nSachgewähr leisten müsse (KG-act. 1 S. 14).\n\naa) Nach Art. 8 UWG handelt unlauter, wer allgemeine\nGeschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender\nWeise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches\nund ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten\nund den vertraglichen Pflichten vorsehen. Als Massstab für ein Missverhältnis\nzwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten dient das dispositive Recht\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n(Rehmann, Grenzen vertraglicher Haftungsbeschränkungen, in: SJZ 113/2017\nS. 135; Probst, in: Jung/Spitz, Handkommentar UWG, 2. A., N 250 zu Art. 8\nUWG). Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit bedeutet, dass eine vom\nReferenzsystem abweichende, ungleichgewichtige Verteilung der Rechte und\nPflichten ein bestimmtes Mass erreichen muss, das mit dem Grundsatz von\nTreu und Glauben nicht mehr vereinbart werden kann (BSK UWG-Thouvenin,\nN 129 zu Art. 8 UWG). Im Einzelfall ist eine umfassende Abwägung sämtlicher\nschutzwürdiger Interessen des AGB-Anwenders und der Gegenseite\nvorzunehmen. Zu bewerten ist, ob das erhebliche Missverhältnis aus der Sicht\neiner loyalen korrekten Person aufgrund besonderer Umstände als\ngerechtfertigt erscheint; so sind beim Occasionskauf an\nFreizeichnungsklauseln geringere Massstäbe zu setzen als beim Kauf neuer\nWaren (Schmid, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen:\nÜberlegungen zum neuen Art. 8 UWG, in: ZBJV 148 2012 S. 14; Rehmann,\na.a.O., S. 135). Zentral ist ferner, ob jede Partei das Risiko durch eigene\nTätigkeit verhindern und wie sie sich dagegen schützen kann (Rehmann,\na.a.O., S. 135).\n\nbb) Das Kaufrecht des Obligationenrechts lässt es nach dem Wortlaut von\nArt. 199 OR zu, die Gewährspflicht zu beschränken oder aufzuheben (CHK-\nM. Müller-Chen, N 6 zu Art. 199 OR). Nach der Rechtsprechung fällt ein\nMangel bei objektivierter Auslegung dann nicht unter den\nGewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich ausserhalb dessen lag, womit\nein Käufer vernünftigerweise rechnen musste. Dabei hängt von den konkreten\nUmständen des Einzelfalls ab, womit ein Käufer zu rechnen hat (BGE 130 III\n686 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung). Es kommt für die Auslegung wesentlich darauf an, zu\nwelchem erkennbaren Zweck jemand einen Gegenstand gekauft hat. Insofern\nsind Mängel, die eine Sache weitgehend für den vorgesehenen Gebrauch\nuntauglich machen, anders zu werten als solche, die diesen zwar erschweren,\naber dennoch zulassen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nMangel unter den Gewährleistungsausschluss fällt oder nicht, ist deshalb auf\nden wirtschaftlichen Zweck des Kaufvertrages abzustellen. Bei der Beurteilung\nder Frage, ob ein Mangel gänzlich ausserhalb dessen lag, womit der Käufer\nvernünftigerweise rechnen musste, ist auch das Ausmass des Schadens zu\nberücksichtigen (zit. BGE 130 III 686 E. 4.3.1).\n\n"}