{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c9208c339dcb469f7352fa1dd965181"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_28", "Checksum": "142962c3a796fd45bf4109fd96001991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:11", "Checksum": "fa78f2c2727b8397c0e36116541909a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 28\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nDie genannten Belege wurden seitens der Parteien weder bezüglich ihres Inhaltes noch ihrer Beweiskraft bestritten bzw. in Zweifel gezogen. Es steht somit auch für die Zivilkammer nichts im Wege, zwecks Feststellung des relevanten Sachverhalts darauf abzustellen. Daraus ergibt sich insbesondere,\ndass das OBD-System eine Vielzahl von Funktionen und Steuergeräten überwacht, welche potentiell eine Fehlermeldung verursachen können. Ausserdem\nkann eine angezeigte Fehlfunktion lediglich temporärer Natur sein. Gestützt\ndarauf gelangte die Vorderrichterin zu Recht zum Schluss, dass die Warnlampe nicht nur aufleuchtet, wenn der Dieselpartikelfilter fehlt (angefocht. Urteil\nE. 1.4 S. 7). Mit anderen Worten können für das Aufleuchten der Warnlampe\nverschiedenste Ursachen im Bereich der abgasrelevanten Systeme in Frage\nkommen. Daraus ist zu folgern, dass der Beklagten aufgrund der leuchtenden\nWarnlampe ein Wissen oder Wissenmüssen um das Fehlen des Filters nicht\nunterstellt werden kann. Daran hätte auch die Befragung des die Motorfahrzeugkontrolle durchführenden Experten nichts geändert. Namentlich durfte die\nVorderrichterin aufgrund der bereits vorliegenden Beweise davon ausgehen,\ndass der Experte die Behauptung des Klägers, die Warnlampe deute zwingend auf ein Fehlen des Dieselpartikelfilters hin, gerade nicht bestätigen würde, mithin durfte sie von dessen Befragung absehen, ohne den klägerischen\nBeweisführungsanspruch zu verletzen. Nicht entscheidend ist ferner der Zustand, in welchem die Beklagte das Fahrzeug vom Vorbesitzer übernahm;\nausserdem fehlen Behauptungen seitens des Klägers dahingehend, dass die\nBeklagte vom Vorbesitzer allenfalls über den fehlenden Filter orientiert worden\nwäre oder dergleichen. Da entsprechende Sachbehauptungen fehlen, konnte\ndiesbezüglich auch auf eine Befragung der Beklagten (bzw. deren Organe)\nverzichtet werden. Mangels entsprechender Ausführungen nicht ersichtlich ist\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nschliesslich, inwiefern die Befragung des Vaters des Klägers und dessen\nFreundin zur Frage des Wissens bzw. Wissenmüssens seitens der Beklagten\nentscheidend wäre, ebenso wenig legt der Kläger dar, welche Umstände aus\nden früheren Fahrzeugpapieren allenfalls ersichtlich gewesen wären (KGact. 1 S. 10).\n\ne) Der Kläger bringt schliesslich vor, die Beklagte und das Verkehrsamt\nhätten aufgrund der Fehlermeldung weitere Abklärungen vornehmen müssen\n(KG-act. 1 S. 8). Damit spricht der Kläger ein mögliches fahrlässiges Verhalten der Beklagten an. Fahrlässigkeit genügt indessen nicht für die Annahme\neiner Täuschungsabsicht. Soweit der Kläger vorbringt, das Entfernen des Dieselpartikelfilters sei geläufig und er sinngemäss daraus schliessen will, dass\ndie Beklagte aufgrund dieser „Praxis“ hätte annehmen müssen, die leuchtende Warnlampe weise auf eben den fehlenden Filter hin (KG-act. 1 S. 8), vermag sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich würde sich\nin diesem Zusammenhang die Frage nach einer allfälligen Aufklärungspflicht\nseitens der Beklagten stellen, da passiv täuschendes Verhalten nur soweit\nverpönt ist, als eine solche aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift besteht, sich aus Vertrag ergibt oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist (vgl. zit. Urteil 4A_345/2016 E. 2.1.1 u.a. mit Hinweis auf BGer, Urteil 4A_23/2016 vom\n19. Juli 2016 E. 4). Jedoch trug der Kläger hierzu erstinstanzlich keine entsprechenden Sachbehauptungen vor.\n\nf) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin\nden Beweis der Täuschungsabsicht als nicht gelungen ansah.\n\n3. a) Die Vorderrichterin wies einen Anspruch aus Sachgewähr ab. Zur\nBegründung führte sie aus, der in den AVB statuierte Gewährleistungsausschluss sei unter Vorbehalt von zugesicherten Eigenschaften zulässig, da eine\narglistige Täuschung zu verneinen sei (Art. 199 OR). Zugesichert worden sei\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nlediglich, dass eine Motorfahrzeugkontrolle durchgeführt werde und damit\nauch die Strassentauglichkeit und Strassenzulassung des Fahrzeugs. Der\nKläger lege aber nicht dar, inwiefern der nicht vorhandene Dieselpartikelfilter\ndie fehlende Strassentauglichkeit und/oder Strassenzulassung zur Folge haben solle. Rechtlich sei kein Dieselpartikelfilter vorgeschrieben. Auch habe\ndas Verkehrsamt die Strassentauglichkeit und Strassenzulassung im Prüfbericht vom 10. Oktober 2014 bestätigt. Somit liege der vom Kläger behauptete\nMangel der fehlenden Strassentauglichkeit und/oder Strassenzulassung nicht\nvor (angefocht. Urteil E. 2.3 S. 5 f.). Weiter erwog die Vorderrichterin, dass,\nselbst wenn von keiner gültigen Wegbedingung der Gewährleistung auszugehen wäre, der Kläger seine Mängelrechte verwirkt hätte. Gemäss Ziff. 6 lit. d\nAVB sei der Kläger verpflichtet gewesen, Mängel innerhalb von acht Tagen\nnach Übergabe des Fahrzeuges der Beklagten schriftlich mitzuteilen. Die\nOBD-Warnlampe habe aber bereits auf der Heimfahrt am 10. Oktober 2014\naufgeleuchtet. Spätestens am 13. Oktober 2014 habe aufgrund der Kontrolle\ndurch die F.________AG festgestanden, dass ein Fehler im Abgassystem\nvorliege. Jedoch habe sich der Kläger erst mit Schreiben vom 23. Oktober\n2014 an die Beklagte gewandt, somit nach Ablauf der vertraglichen Rügefrist\n(angefocht. Urteil E. 2.4 S. 5).\n\nb) Der Kläger macht geltend, gemäss Stellungnahme des Verkehrsamts\nSchwyz vom 11. Juli 2016 (KG-act. 1/2) sei für das fragliche Fahrzeug ein\nDieselpartikelfilter vorgeschrieben; fehle dieser, stelle dies ein Hindernis für\ndie Strassenzulassung dar. Diesen Umstand habe die Beklagte arglistig verschwiegen, so dass die Wegbedingung der Gewährspflicht ungültig sei (KGact. 1 S. 11).\n\n"}