{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c9208c339dcb469f7352fa1dd965181"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_28", "Checksum": "142962c3a796fd45bf4109fd96001991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Es sei unerklärlich, weshalb der Motorfahrzeugkontrolleur das Warnsignal ignoriert und das Fehlen des Filters nicht habe feststellen können. Aus\ndiesem Grund müsse mittels Befragung des Experten, welcher die Kontrolle\ndurchgeführt habe, abgeklärt werden, was für einen Auftrag die Motorfahrzeugkontrolle von der Beklagten erhalten habe, wie die Prüfung vorgenommen worden sei, wie das Warnsignal des OBD-Systems von der Motorfahrzeugkontrolle beurteilt worden sei und warum sie die Fehlermeldung als behoben angesehen habe. Zu fragen sei auch, weshalb kein Schluss auf den\nfehlenden Dieselpartikelfilter erfolgt sei. Die Vorinstanz habe die Abnahme\nvon Beweisen zu diesem Beweisthema zu Unrecht verweigert (KG-act. 1 S. 7\nund 10).\n\naa) Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw.\nArt. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis bzw. Gegenbeweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nworden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Recht auf den Beweis schliesst indessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es aufgrund\nbereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne\nWillkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine\nÜberzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGer,\nUrteil 4A_76/2016 vom 30. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis namentlich auf\nBGE 136 I 229 E. 5.3 sowie weitere publizierte Entscheide).\n\nbb) Wie die Vorderrichterin richtig erwog und die Parteien nicht bestritten,\nkommt eine absichtliche Täuschung nur in Frage, wenn und soweit die Beklagte um das Fehlen des Filters wusste oder hätte wissen müssen (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 7). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund\ndes Aufleuchtens der Warnlampe hätte die Beklagte um das Fehlen des Filters gewusst bzw. wissen müssen. Dass dem so wäre, bedingt aber, dass die\nWarnlampe nur dann aufleuchtet, wenn der Dieselpartikelfilter fehlt. Leuchtet\nsie auch aus anderen Gründen auf, kann nicht gesagt werden, dass die Warnlampe zwingend auf einen fehlenden Dieselpartikelfilter hinweist. Einem vom\nKläger ins Recht gelegten Auszug aus Wikipedia ist unter anderem Folgendes\nzu entnehmen (Vi-KB 20):\n\n„On-Board-Diagnose (OBD) ist ein Fahrzeugdiagnosesystem. Während\ndes Fahrbetriebes werden alle abgasbeeinflussenden Systeme überwacht, zusätzliche weitere wichtige Steuergeräte, deren Daten durch ihre\nSoftware zugänglich sind. Auftretende Fehler werden dem Fahrer über\neine Kontrollleuchte angezeigt und im jeweiligen Steuergerät dauerhaft\ngespeichert. Fehlermeldungen können dann später durch eine Fachwerkstatt über genormte Schnittstellen abgefragt werden.“\n\nDie Beklagte reichte sodann einen Artikel von „ktipp.ch“ ins Recht, aus dem\nnamentlich Folgendes hervorgeht (Vi-BB 4):\n\n„Denn die Abgas-Warnlampe leuchtet eher einmal zu viel als zu wenig.\nDeshalb müssen Autofahrer nicht sofort handeln.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nDas Selbstdiagnose-System mit dem Kürzel OBD «kann auch nur eine\ntemporäre Fehlfunktion anzeigen» bestätigt das Bundesamt für Strassen\n(Astra). Zum Beispiel in den Bergen und bei besonders hohen oder tiefen\nTemperaturen. In solchen Fällen erlischt die Fehlfunktionsanzeige von\nselber wieder. Aufgrund dieser Eigenschaft der OBD-Systeme habe der\nGesetzgeber bewusst darauf verzichtet, das Fahren mit leuchtender\nOBD-Lampe direkt unter Strafe zu stellen.“\n\n"}