{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c9208c339dcb469f7352fa1dd965181"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-28_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ab7abb70279110a98687ab4273cc01ff7aa3027a30a2f083665d71a3f3116ac89fd6a6698fe096d3fc412ec115f372dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_28", "Checksum": "142962c3a796fd45bf4109fd96001991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Vi-act. 1 S. 4; Vi-KB 9 und 10)\ndurchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass der Dieselpartikelfilter\nentfernt worden sei. Den Ausbau bestreite die Beklagte nicht. Jedoch könne\nder Beklagten eine absichtliche Täuschung nur vorgeworfen werden, wenn sie\ndiesen selber ausgebaut oder um den Ausbau gewusst habe bzw. davon hätte\nwissen müssen. Für die Behauptung des Klägers, das Aufleuchten der Warnlampe des OBD-Systems (OBD = On-Board-Diagnose) weise auf das Fehlen\ndes Dieselpartikelfilters hin, lägen keine Beweise vor. Wohl hätte das Aufleuchten der Warnlampe bei der Beklagten ein gewisses Misstrauen begründen können, es erscheine aber fraglich, ob sich allein aus dem Umstand, dass\ndie Warnlampe aufgeleuchtet habe, ein eigentliches Wissen oder Wissenkönnen der Beklagten nachweisen liesse. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die\nWarnlampe nicht nur aufleuchte, wenn ein Dieselpartikelfilter fehle, vielmehr\nüberwache das System alle abgasrelevanten Faktoren. Das Leuchten der\nWarnlampe könne somit verschiedene Ursachen haben, auch könne das\nOBD-System nur temporäre Fehlfunktionen anzeigen (vgl. Vi-BB 4). Hinzu\nkomme, dass der Experte des Verkehrsamts das Leuchten der Warnlampe\nzwar festgestellt, nicht aber beanstandet habe (Vi-BB 2). Für eine Manipulation der Warnlampe lege der Kläger keine Beweise vor, ebenso wenig für seine Behauptung, die Beklagte habe den Partikelfilter nach der Motorfahrzeugkontrolle selbst ausgebaut (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 3).\n\nb) Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des\nandern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn\nnach Art. 28 Abs. 1 OR auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum\nkein wesentlicher war. Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt\neinerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder\ndurch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht\ngenügt Eventualvorsatz, hingegen nicht Fahrlässigkeit (BGE 136 III 528\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nE. 3.4.2). Absicht bedeutet, dass der Täuschende weiss, dass er beim Vertragsgegner einen Irrtum hervorruft oder unterhält und dass er diesen so –\nund sei es auch nur mit Eventualvorsatz – zum Vertragsabschluss verleiten\nwill. Der (Eventual-) Vorsatz muss sich auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken\n(BGer, Urteil 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 2.1.1 mit Hinweisen).\nDie Beweislast für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der\nGetäuschte (BGE 129 III 320 E. 6.3).\n\nc) Der Kläger macht geltend, das Heraustrennen des Dieselpartikelfilters\nhabe nur mit Absicht geschehen können. Da die Beklagte behauptet habe, die\nMotorfahrzeugkontrolle vom 10. Oktober 2014 habe das Fehlen des Filters\nnicht ergeben, müsse basierend darauf angenommen werden, dass dieser\nnach der Kontrolle und bevor der Kläger das Fahrzeug abgeholt habe, herausgetrennt worden sei. Dies müsse zwingend im Machtbereich der Beklagten\nstattgefunden haben (KG-act. 1 S. 6 f.; Vi-act. 10 S. 2). Die Beklagte ihrerseits\nbestritt, den Dieselpartikelfilter ausgebaut zu haben und warf gleichzeitig die\nFrage auf, warum sie dies hätte tun sollen (Vi-act. 7 S. 2 f.). Mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe den Filter im Anschluss an die Motorfahrzeugkontrolle selber ausgebaut, stellt der Kläger lediglich eine Mutmassung an, ohne\nhierfür jedoch Beweise zu offerieren (vgl. Vi-act. 10 S. 2). Auch zeigt er nicht\nauf, weshalb ein solches Vorgehen seitens der Beklagten plausibel wäre; die\nNennung von Gründen, weshalb die Beklagte den Filter selber ausgebaut haben soll, hätte sich aber aufgedrängt, nachdem diese schon die Frage der\nMotivation für dieses Vorgehen in den Raum stellte. Sodann ist die Argumentation des Klägers bezüglich des angeblichen Heraustrennens des Filters\ndurch die Beklagte nicht schlüssig. So trägt er auf der einen Seite vor, die Beklagte hätte aufgrund des Aufleuchtens der Warnlampe wissen müssen, dass\nder Partikelfilter fehlt (Vi-act. 10 S. 2). Andererseits behauptet er, die Beklagte\nhabe den Filter am 10. Oktober 2014 nach der Motorfahrzeugkontrolle, aber\nvor der Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger, „in seinem Machtbe-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nreich“ ausgebaut. Unbestrittenermassen leuchtete die Warnlampe jedoch bereits am 29. September 2014 während der Probefahrt auf, was aber, ginge\nman denn davon aus, dass die leuchtende Warnlampe zwingend auf einen\nfehlenden Dieselpartikelfilter hinweist, ausschliessen würde, dass dieser erst\nam 10. Oktober 2014 herausgetrennt wurde. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend auf diesen Widerspruch hin (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 3). In der Berufung legt der Kläger aber nicht dar, weshalb seiner Ansicht nach die\nVorinstanz diesbezüglich zu Unrecht von widersprüchlichem Argumentieren\nausgegangen sein soll. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Dieselpartikelfilter\nnach der Motorfahrzeugkontrolle ausgebaut, als nicht erstellt betrachtete.\n\n"}