2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 4‘000.00 bezogen. 3. Die Kläger haben die Beklagte für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch. 4. Der Nebenintervenientin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.