Fr. 10‘000.00 und der ihnen auferlegten Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST). Die Nebenintervenientin erhielt für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils). Sie erhob dagegen jedoch kein Rechtsmittel, weshalb es auch hier beim erstinstanzlichen Kostenspruch bleibt;- erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. August 2016 bestätigt.