Solche Billigkeitsgründe sind vorliegend aber nicht gegeben und werden von der Nebenintervenientin in ihrer Berufungsantwort auch nicht geltend gemacht. Sie ist daher für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen. d) Weil die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist und die Kläger sich nicht (eventualiter) mit dem Kostenspruch der Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils) auseinandersetzten, erübrigen sich Weiterungen zu den ihnen auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Kantonsgericht Schwyz 28