bb) Die Nebenintervenientin wurde am 1. September 2016 ebenso wie die Beklagte zur Erstattung einer Berufungsantwort eingeladen (KG-act. 3). Sie nahm von diesem Recht am 30. September 2016 Gebrauch (KG-act. 10). Nach der vorstehenden Lehre und Rechtsprechung hat sie trotz Aufwand für die Redaktion dieser Rechtsschrift in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, es sei denn, aus Gründen der Billigkeit dränge sich eine ausnahmsweise Entschädigung der Nebenintervenientin (zulasten der unterliegenden Gegenpartei) auf. Solche Billigkeitsgründe sind vorliegend aber nicht gegeben und werden von der Nebenintervenientin in ihrer Berufungsantwort auch nicht geltend gemacht.