zessgegner einen Anspruch auf Parteikostenersatz einzuräumen, weil der Nebenintervention ein Rechtsverhältnis zugrunde liege, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Denn mit der Teilnahme der Nebenintervenientin am Prozess nehme sie Interessen wahr, welche im Rechtsverhältnis zum Interventen und nicht einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sei. Meist sei daher der obsiegenden Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Zuber/Gross, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 74 N 38; BGE 130 III 571, E. 6; BGer 4A_216/2008 vom 20. August 2008, E. 5;