c) aa) Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Nach der Lehrmeinung von Sterchi stehe der erfolgreichen Nebenpartei (i.S.v. Art. 74 ZPO) daraus abgeleitet ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr durch die Intervention erwachsenen Kosten zu, soweit eine gemeinsame Interessenwahrung mit der unterstützten Hauptpartei tunlich gewesen sei (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 106 N 13).