Weitere zeitintensive rechtliche Abklärungen der Beklagten bzw. ihres Rechtsvertreters sind nicht ersichtlich und waren für das Rechtsmittelverfahren auch nicht erforderlich. Die Kläger haben die Beklagte daher in Würdigung der Kriterien § 2 Abs. 1 GebTRA ermessensweise mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO).