Mithin machte er keine besonderen Umstände geltend, welche ein ausnahmsweises Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden. Es waren in tatsächlicher Hinsicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sowohl die Kläger als auch die Beklagten auf die Einreichung weiterer (allenfalls novenrechtlich zulässiger) Beweismittel verzichteten. Vielmehr stützten sich die Parteien weitestgehend auf den bereits erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt. Weitere zeitintensive rechtliche Abklärungen der Beklagten bzw. ihres Rechtsvertreters sind nicht ersichtlich und waren für das Rechtsmittelverfahren auch nicht erforderlich.