Folglich reicht der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess von Fr. 660.00 (20 % von Fr. 3‘300.00) bis Fr. 5‘550.00 (60 % von Fr. 9‘250.00). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze des Tarifs dürfen Kantonsgericht Schwyz 26