Der Streitwert beträgt Fr. 82‘036.00. In Würdigung dieses Streitwerts und des für das Berufungsverfahren entstandenen Aufwands – es wurde ein Kantonsgericht Schwyz 25 einfacher Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt – sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 8‘000.00 festzusetzen. Die Kläger haften hierfür solidarisch (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind von den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4‘000.00 zu beziehen.