5. a) Zusammengefasst erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den unterliegenden Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühren für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung reichen von Fr. 500.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 34 Ziff. 7 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr einzelfallweise nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Im Rechtsmittelverfahren können die Gebühren und Auslagen ausserdem als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Der Streitwert beträgt Fr. 82‘036.00.