Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit machen die Kläger nicht geltend. Insofern liegen keine besonderen Umstände vor und es fehlt an einer immateriellen Unbill der Kläger, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden wegen Einatmens von Permethrin für die behauptete immaterielle Unbill ursächlich gewesen sein soll. Die Berufung ist somit auch hinsichtlich der Genugtuungsforderungen von je Fr. 4‘000.00 abzuweisen.