Mit dem pauschalen Vorbringen der Kläger in der Klageschrift, sie hätten schwere physische und psychische Belastungen erleiden müssen, vermögen sie solche auch nicht rechtsgenüglich darzutun. Angesichts dessen, dass keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger erstellt sind, verfängt auch ihr Argument nicht, sie hätten aufgrund der Ungewissheit über ihre Genesung seelische Schmerzen von besonderer Schwere erlitten. Der Kläger wurde lediglich für vier Wochen zu 100 % sowie für drei Wochen zu 50 % krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin betrug weniger als drei Wochen. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit machen die Kläger nicht geltend.