Kantonsgericht Schwyz 24 Darüber hinaus bestand weder eine Lebensgefährdung für die Kläger noch wurden sie operiert oder mussten sich auch nur kurz in einem Spital aufhalten. Die vorstehend genannten von den Klägern vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht vermuten, dass sie im Allgemeinen mit besonders heftigen und lang andauernden Schmerzen einhergehen würden. Mit dem pauschalen Vorbringen der Kläger in der Klageschrift, sie hätten schwere physische und psychische Belastungen erleiden müssen, vermögen sie solche auch nicht rechtsgenüglich darzutun.