Im Bericht von N.________, Facharzt für Kardiologie und für Innere Medizin, vom 25. Februar 2014 führte dieser aus, der Kläger betreibe mässig Ausdauersport und es hätten sich in der Untersuchung vom 18. Februar 2014 keine Hinweise auf gefährliche Rhythmusstörungen finden lassen. Therapeutische Massnahmen seien nicht erforderlich (KB 54). Demnach war es dem Kläger im Februar 2014 möglich, mässig Sport zu treiben. Angaben betreffend die Klägerin fehlten in den klägerischen Belegen 54 und 55 im Übrigen gänzlich. Es ist somit nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass die Kläger dauerhafte Einschränkungen beim Sporttreiben erlitten. Kantonsgericht