die von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bleibende Folgen hatten bzw. haben. Auch dass die Kläger nach wie vor keinen Sport treiben könnten, wird aus den weiteren klägerischen Belegen 54 und 55 nicht ersichtlich. In der am 9. September 2013 ausgestellten ärztlichen Bescheinigung von H.________ (KB 55) hielt dieser fest, der Kläger dürfe „aus medizinischen Gründen […] bis Ende November 2013 keinen Kraft- und Ausdauersport betreiben“. Angaben über Ende November hinaus beinhaltete der klägerische Beleg 55 allerdings ebenso wenig wie konkrete Ausführungen zu den „medizinischen Gründen“. Im Bericht von N.______