Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass er die Kläger im Zeitraum zwischen dem 20. August 2013 und dem 17. September 2014 nicht erneut krankschrieb, was die Kläger im Übrigen auch nicht geltend machten. Die Kläger führten in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften keine weiteren Beweise für die behaupteten anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden an und beliessen es in der Berufung bei dem Hinweis, sie hätten in der Klageschrift versucht, „die Auswirkungen der Verletzungen auf den Beruf der Kläger, deren Lebensfreude während der Rekonvaleszenz und die allgemeinen physischen und seelischen Schmerzen während der Arbeitsunfähigkeit aufzuzeigen“. Damit ist nicht erstellt, dass