Auch wenn den klägerischen Belegen 98, 99 und 105 die Beweiskraft nicht abgesprochen würde, lassen sich diesen ohnehin keine Hinweise auf die von den Klägern geltend gemachte lange Genesungszeit und die behaupteten anhaltenden gesundheitlichen Folgen entnehmen. In dem vom 17. September 2014 datierenden ärztlichen Zeugnis (KB 98) führte M.________ aus, die Klägerin hätte ihn am 24. Juni 2013 aufgesucht, der Kläger am 1. Juli 2013 – notabene über ein Jahr vor dessen Ausstellung – und sie hätten über die genannten Beschwerden geklagt. Die Klägerin schrieb er bis zum 8. Juli 2013 krank und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 19. August 2013.