Entsprechend diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist fraglich, ob die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden der Kläger rechtsgenüglich bewiesen wurden. Auch wenn den klägerischen Belegen 98, 99 und 105 die Beweiskraft nicht abgesprochen würde, lassen sich diesen ohnehin keine Hinweise auf die von den Klägern geltend gemachte lange Genesungszeit und die behaupteten anhaltenden gesundheitlichen Folgen entnehmen.