Ein von den Parteien vorgelegtes Arztzeugnis habe aber nur geringe Beweiskraft, da es prozessrechtlich nur eine Parteibehauptung darstelle. Überdies stehe der Hausarzt in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zu den Klägern und habe regelmässig eine Vertrauensstellung zu seinen Patienten. Komme hinzu, dass die klägerischen Belege 98, 99 und 105 offensichtlich rückwirkend und zu Prozesszwecken ausgestellt worden seien. Weitere Beweise, insbesondere ein gerichtliches Gutachten, hätten die Kläger weder beantragt noch vorgelegt.