schwerden wiederholt würden, ohne dass dazu eigene Erhebungen gemacht worden seien. Der klägerische Beleg 105 äussere sich überhaupt nicht zu den konkreten Beschwerden der Kläger. Im klägerischen Beleg 98 führe der Hausarzt der Kläger, M.________, die von ihnen angeführten Beschwerden auf und bestätige eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu 100 % vom 21. Juni 2013 bis zum 8. Juli 2013 sowie des Klägers zu 100 % ab dem 1. Juli 2013 und zu 50 % ab dem 29. Juli 2013 bis zum 19. August 2013. Ein von den Parteien vorgelegtes Arztzeugnis habe aber nur geringe Beweiskraft, da es prozessrechtlich nur eine Parteibehauptung darstelle.