geschrift kein ärztliches Zeugnis finden lassen. Die Kläger hätten erst nach einer entsprechenden Bestreitung der Beklagten ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, M.________, datierend vom 17. September 2014 (KB 98), eine schriftliche Bestätigung der Beratung des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums vom 15. September 2014 (KB 99) sowie eine Bescheinigung des I.________ (Institut), H.________, vom 27. Oktober 2014 (KB 105) ins Recht gelegt. Betreffend den klägerischen Beleg 99 führte die Vorinstanz aus, dieser sei nicht beweiskräftig, da lediglich die vom Kläger telefonisch geschilderten Be- Kantonsgericht Schwyz 22