Eine Prüfung der Frage, ob die Kläger immaterielle Unbill erlitten hätten bzw. ob diese rechtsgenüglich dargelegt worden sei, erübrige sich somit (angefochtenes Urteil, E. 5). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (mangelnde Sensitivität an den Fingern, Augenbrennen, gereizte Atemwege, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwankschwindel, Übelkeit, Parästhesien, Tremor, Kribbeln um den Mund, häufige Krämpfe in den Beinen und Füssen, Schwächeanfall mit Schwindel, Magenschmerzen, Übelkeit, Beklemmungsgefühle, Konzentrationsprobleme, Gefühl der Unterzuckerung, Gedächtnisstörungen, Tinnitus) hielt die Vorinstanz fest, es habe sich in der Kla-