Die Vorinstanz verneinte einen Genugtuungsanspruch der Kläger mit der Begründung, die Haftungsvoraussetzungen – insbesondere der Kausalzusammenhang und die Widerrechtlichkeit – seien nicht gegeben. Eine Prüfung der Frage, ob die Kläger immaterielle Unbill erlitten hätten bzw. ob diese rechtsgenüglich dargelegt worden sei, erübrige sich somit (angefochtenes Urteil, E. 5).