Die Beklagte machte in ihrer Klageantwort geltend, es fehle an den Voraussetzungen einer Haftung, weshalb kein Genugtuungsanspruch gegeben sei. Sie bestritt, dass allfällige Beschwerden der Kläger mit dem streitgegenständlichen Teppich in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang stehen und dass die Kläger durch das Einatmen von Permethrin an ihrer Gesundheit geschädigt worden seien. Die Beschwerden der Kläger, die als solche nicht ausgewiesen seien, könnten auf andere Gründe zurückgehen (Viact. A.II, Ziff. 33 f.).