Des Weiteren hätten sie während sechs Monaten ihr Haus nur mit Schutzausrüstung betreten können und lieb gewordenes Hab und Gut entsorgen müssen. Die Ungewissheit über die Genesung sei von besonderer Schwere, die finanziell zu kompensieren sei (Vi-act. A.I, lit. D, Ziff. I/4 auf S. 27 f.). Kantonsgericht Schwyz 21