In der Klageschrift führten die Kläger in Bezug auf ihre Genugtuungsforderungen aus, sie seien durch das Einatmen von Permethrin an ihrer Gesundheit schwer geschädigt worden. Aufgrund der langen Rekonvaleszenz und der schweren physischen und psychischen Belastungen hätten sie Anspruch auf eine Genugtuung. Sie hätten über mehrere Wochen weder ihren Berufen nachgehen noch am „normalen Alltag“ teilnehmen können. Auch fast ein Jahr später würden sie noch an den Folgen der Vergiftung leiden und könnten keinen Sport treiben. Des Weiteren hätten sie während sechs Monaten ihr Haus nur mit Schutzausrüstung betreten können und lieb gewordenes Hab und Gut entsorgen müssen.