b) Im Gegensatz zu den Schadenersatzforderungen bezifferten die Kläger ihre beiden Genugtuungsforderungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften und legten kurz dar, weshalb ihrer Ansicht nach eine Genugtuung für die beiden Kläger von je Fr. 4‘000.00 als angemessen erscheine (vgl. Vi-act. A.I, lit. D, Ziff. I/4 auf S. 27 f.; Vi-act. A.IV, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4). Die Kläger genügen damit hinsichtlich der Genugtuung der Substanziierungsobliegenheit.