tene immaterielle Unbill einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, E. 2.2.2; BGer 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017, E. 2.1). Art. 47 OR ist keine Haftungsnorm, sondern eine Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen (Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.]: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Art. 47 N 15; BGE 123 III 204, E. 2e). Damit also das Gericht eine Genugtuungssumme sprechen kann, muss eine Haftung des Schadenverursachers vorliegen (Brehm, a.a.