A.II, Ziff. 35 f.) und die Kläger in der Folge keine Konkretisierungen anbrachten, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätten, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, einen ebensolchen Hinweis gegenüber den Klägern anzubringen und sie zu ihrer Schadenaufstellung zu befragen, um damit allfällige unbestimmte oder unvollständige Angaben einer Spezifikation oder Ergänzung zuzuführen. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht liegt unter diesen Umständen nicht vor. 4. Die Kläger fordern neben Schadenersatz auch je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4‘000.00.