Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (statt vieler: BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1). Die Kläger sind seit Beginn dieses Prozesses anwaltlich vertreten und können daher nicht als unbeholfen bezeichnet werden. Nachdem die Beklagte in der Klageantwort die ungenügende Substanziierung des Schadens moniert hatte (Vi-act. A.II, Ziff.