d) Die Kläger berufen sich (eventualiter) auf die richterliche Fragepflicht und machen im Zusammenhang mit der Substanziierung und dem Nachweis der behaupteten Schadenspositionen geltend, das Gericht habe sie nicht befragt (KG-act. 1, N 111 auf S. 33). Der Zweck der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei.