Nur so hätte der geltend gemacht Schadenersatz von der Beklagten und der Vorinstanz im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können. Spätestens nachdem die Beklagte in der Klageantwort die geltend gemachten Kosten bestritt und sich auf den Standpunkt stellte, es genüge zur Substanziierung des Sachschadens nicht, einfach kommentarlos eine Liste in die Beilagen aufzunehmen und darauf zu verweisen und es seien weder die Haftungsvoraussetzungen noch die Schadenshöhe ausgewiesen (Vi-act. A.II, Ziff. 35 f.), hätten die Kläger sachdienliche Konkretisierungen anbringen