Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kläger in keiner ihrer erstinstanzlichen Rechtsschriften ausführten, wie sich die eingeklagten Forderungen konkret zusammensetzen. Angesichts des Vorbringens der Kläger, sie hätten aus Gründen der Übersichtlichkeit gewisse Schadenspositionen zusammengefasst und aufgelistet, sie hätten aber jederzeit jede einzelne Schadensposition darlegen können, so denn diese noch nicht in der Klageschrift und der Replik rechtsgenügend spezifiziert worden seien (KG-act. 1, N 105 auf S. 31), verkennen sie, dass – wie vorstehend erwogen – nach feststehender Lehre und Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziie-