Diese Ausführungen vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht zu genügen: Es fehlt an einer Bezeichnung der „nicht dekontaminierten Gegenstände“ im Einzelnen sowie an Angaben bezüglich deren Wert. Die Kläger machen keine Ausführungen zum Umfang der Malerarbeiten und geben nicht an, welches Malergeschäft die Arbeiten mit welchem zeitlichen Aufwand zu welchem Tarif vorgenommen haben soll. Bezüglich der Mietdauer und des Mietpreises fehlen überdies ebenso Angaben wie auch im Hinblick auf die Kosten und die Anzahl der Umzugskartons. Kantonsgericht Schwyz 17