Somit legen die Kläger diese Schadensposition nicht hinreichend substanziiert dar. Für die „Instandsetzung des Hauses“ verweisen die Kläger auf zahlreiche Beilagen und machen geltend, die für die Sanierungen notwendigen Schutzausrüstungen, die zusätzlichen Sockelarbeiten, der Spezialkitt, die Leistungen des I.________ sowie der Bauleitungsaufwand (Fahrt- und Telefonkosten) seien zu ersetzen (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Mangels konkreter Ausführungen zu den „Leistungen des I.________“ und dem Bauleitungsaufwand sind diese Positionen schlichtweg nicht nachvollziehbar.