Unter dem Titel „Kosten für das Verlegen der Teppichböden“ verlangen die Kläger Schadenersatz für den fehlerhaften Teppichboden, die dafür von der Klägerin nutzlos aufgewendeten Verlege- und die dazugehörigen Handwerkerarbeiten sowie die Materialien (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Die Kläger äussern sich weder zum Wert des Teppichs noch zu ihrem Stundenaufwand für das Verlegen der Teppichböden resp. zu jenem der Handwerker. Sie machen ausserdem keinerlei Angaben zu den „Materialien“ und führen nicht aus, welche Leistungen im Einzelnen von den Handwerkern erbracht worden seien. Kantonsgericht Schwyz 16