Des Weiteren machen die Kläger „Ersatz des teuren Physio-Abonnements des Klägers als entgangene Genussmöglichkeit“ geltend (Vi-act. A.IV, Ziff. 92). Das Abonnement habe zu „3/4“ nicht mehr genutzt werden können. Die Laufzeit des Abonnements und den konkreten Zeitraum der vorgebrachten Einschränkung geben die Kläger hingegen nicht an. Dem Hinweis der Kläger, das Physio-Abonnement sei teuer, lässt sich nicht entnehmen, wie viel dieses tatsächlich kostete und für welchen (reduzierten) Betrag sie Schadenersatz fordern. Demzufolge fehlt es auch betreffend diese Schadensposition an einer hinreichenden Substanziierung. Kantonsgericht