Es ist nicht Sache des Gerichts, die rechtserheblichen Positionen in diversen Beilagen zusammenzusuchen. Im Übrigen setzen sich die Kläger auch mit keinem Wort mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander, dass sie für allfällige Feuchtigkeitsschäden an den Möbeln der Kläger aufgrund der Einlagerung derselben nicht einzustehen habe, weil der Teppich hierfür nicht ursächlich sein könne.